Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma S+B Maschinenhandelsgesellschaft mbH (nachfolgend: S+B) (Stand: November 2016)
I. Allgemeines
- Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen S+B und dem Käufer sowie Kaufinteressenten gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Besteht zwischen dem Käufer und S+B eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowohl für die Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
- Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt S+B nicht an, es sei denn, S+B hat ausdrücklich schriftlich ihre Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von S+B gelten auch dann, wenn S+B in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
- Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil des Vertrages. Alle Vereinbarungen, die zwischen S+B und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
- Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von S+B gelten nur gegenüber Unternehmern gem. § 310 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen.
II. Vertragsschluss, Kundenschutz
- Angebote von S+B sind freibleibend und unverbindlich. Sie können bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung oder bis zur Auslieferung des Liefergegenstandes von S+B jederzeit widerrufen werden. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Stellt S+B dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum von S+B.
- Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Sofern von S+B keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung. Ist eine Bestellung des Käufers als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann S+B dieses innerhalb von vier Wochen annehmen. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Bestellung. Wird die Ware durch S+B vor Ablauf dieser Frist ausgeliefert, so kommt der Vertrag ausnahmsweise auch ohne schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
- Ist der Käufer Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen im Rahmen des Vertragsschlusses ausschließlich die schriftliche Bestätigung von S+B maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen bei Vertragsschluss. Eine Mitteilung an S+B ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie S+B nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.
- Wird eine Maschine nicht ab Lager von S+B offeriert und der Standort dem Kaufinteressenten nebst Anschrift nachgewiesen oder bekannt gegeben, so verpflichtet sich der Interessent, die Anschrift Dritten nicht weiterzugeben und weder selbst noch über Dritte die nachgewiesene Maschine anders als über S+B zu kaufen. Die Angaben von S+B über Maschinen-Standorte und Kaufinteressenten sind nur für den Empfänger selbst bestimmt und dürfen ohne schriftliche Einwilligung von S+B nicht an Dritte weitergegeben werden. Ebenso ist der Kaufinteressent verpflichtet, jegliche Preis- und Abschlussverhandlungen nur durch S+B zu führen. Bei schuldhaften Zuwiderhandlungen hat der Kaufinteressent den S+B entgangenen Gewinn in Höhe der Differenz zwischen dem von S+B nachgewiesenen Einkaufspreis und dem Angebotspreis in voller Höhe zu erstatten. Die sich im Anschluss an den Nachweis von Maschinen zum Kauf oder Verkauf und den damit hergestellten Geschäftsbeziehungen ergebenden Bestellungen, Kaufabschlüsse und Lieferungen gelten als durch S+B vermittelt.
III. Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug
- Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn nicht S+B bei Vertragsschluss eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat. Der Beginn einer von S+B angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus, insbesondere die Abklärung aller technischen Fragen; anderenfalls verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von S+B verlassen hat oder S+B den Liefergegenstand zur Auslieferung bereitgestellt und dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
- S+B ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
- Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind S+B unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen der Lieferanten von S+B sowie beim Eintritt unvorhergesehener, unabwendbarer Hindernisse, die außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten von S+B liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder die Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird S+B in wichtigen Fällen dem Käufer unverzüglich mitteilen. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von S+B oder bei den Vorlieferanten von S+B. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen des Abschnittes VII (Sonstige Haftung) ausgeschlossen.
- Gerät S+B in Verzug, muss – soweit gesetzlich vorgesehen – der Käufer S+B eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurde.
- Bei Verzug haftet S+B nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft i.S.v. §286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder i.S.v. § 378 HGB ist. S+B haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von S+B zu vertretenden Lieferverzugs der Käufer berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
- S+B haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von S+B zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist S+B zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von S+B zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von S+B auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- S+B haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von S+B zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Entsteht dem Käufer durch eine von S+B verschuldete Lieferverzögerung ein Schaden, kann der Käufer diesen unter Ausschluss weitergehender Ersatzansprüche in Höhe von 0,5 % für jede Woche der Verspätung, höchstens aber in Höhe von 5% des Wertes des betroffenen Teils der Gesamtlieferung ersetzt verlangen. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus den vorstehenden Ziffern 6. – 8. etwas anderes ergibt.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, se ist S+B berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
IV. Preise, Zahlungsbedingungen
- Die Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. Maßgebend für die Berechnung fabrikneuer Maschinen sind die am Lieferungstag gültigen Preise. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet; ihre Rücknahme ist ausgeschlossen.
- Mangels besonderer Vereinbarungen sind Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
- Die Rechnungstellung durch S+B erfolgt vor Versand der Ware. Die Auslieferung erfolgt nur gegen Vorauskasse, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird. Ist im Einzelfall vereinbart, dass die Lieferung nicht gegen Vorauskasse erfolgen soll, so wird die Rechnung gleichwohl gestellt und fällig, falls der Versand versandbereiter Ware aus Gründen, die in den Risikobereich des Käufers fallen, nicht erfolgen kann.
- Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von S+B anerkannt sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Ist S+B vorzuleisten verpflichtet und tritt nach Vertragsschluss eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches von S+B wegen einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers ein, so kann S+B Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung des Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Käufers oder fruchtlosem Fristablauf ist S+B berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. S+B kann außerdem die Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Waren untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des unmittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und eine Einziehungsermächtigung widerrufen.
V. Gefahrübergang, Abnahme
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes an den Käufer oder mit der Übergabe an Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder S+B noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen hat.
- Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muss, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Käufer nicht verweigert werden.
- Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Das Gleiche gilt bei Verzögerung der Abnahme und Anzeige der Abnahmebereitschaft entsprechend.
- Zum Abschluss einer Transportversicherung ist S+B nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers verpflichtet. Die Kosten trägt der Käufer.
VI. Mängelrüge, Gewährleistung
- Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Untersuchungs- und Rügepflicht erstreckt sich auch auf die Montageanleitung. Beanstandungen sind S+B unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden mangelhaften Teile auf Verlangen von S+B an diese zurückzusenden. S+B übernimmt hierfür die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Kommt der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nach oder nimmt ohne Zustimmung von S+B Änderungen an der beanstandeten Ware vor, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
- Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
- Beim Verkauf von gebrauchten Produkten ist die Gewährleistung von S+B ausgeschlossen, soweit nicht nachstehend etwas Abweichendes geregelt ist. Gebrauchte Maschinen werden von S+B mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsschluss befinden. Jede Haftung für offene und versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn, S+B hat ihr bekannte Mängel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen.
- Soweit ein Mangel einer neuen Kaufsache vorliegt, ist S+B nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Der Käufer hat S+B stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Im Falle der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist S+B verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten bis zur Höhe des Kaufpreises zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Aus- und Einbaukosten hat S+B jedoch nur dann zu tragen, wenn die Voraussetzungen einer verschuldensabhängigen Schadensersatzhaftung gegeben sind. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Stellt der Mangel eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, so kann der Käufer weder vom Vertrag zurücktreten noch Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen.
- S+B haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von S+B beruhen. Soweit S+B keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- S+B haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Soweit dem Käufer im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von S+B auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Insbesondere ausgeschlossen ist auch die Haftung für Mängel
- durch Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Beim Verkauf einer Maschine liegt diesen Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde;
- bei Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Behandlung bzw. Aufstellung oder Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, mangelhafte Bedienung, Wartung, Überbeanspruchung oder fehlerhafte bzw. nachlässige Behandlung durch den Käufer oder seine Abnehmer entstanden sind;
- für die Folgen unsachgemäßer und ohne die Einwilligung von S+B vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers;
- wenn gesetzliche oder von S+B erlassene Einbau- und Behandlungsvorschriften von dem Käufer oder seinem Abnehmer nicht befolgt werden, es sei denn, dass der Mangel nicht auf diese Nichtbeachtung zurückzuführen ist. - Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat S+B ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache) vorzunehmen; anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei S+B unverzüglich zu benachrichtigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von S+B Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne die Genehmigung von S+B seitens des Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
- Die Gewährleistungsfrist beläuft sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf 12 Monate nach erfolgter Ablieferung der durch S+B gelieferten Ware bei dem Käufer. Dies gilt nicht, soweit die Ware üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden von S+B, so erlischt die Haftung spätestens 18 Monate nach Versandbereitschaft. Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen bleiben in folgenden Fällen unberührt:
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von S+B, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. - Unberührt bleibt die Verjährungsfrist auch im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
Vll. Sonstige Haftung
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in III. und in VI. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
- Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
- Soweit die Haftung von S+B ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, den gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen von S+B.
- Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.
VIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
- S+B behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist S+B zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Kaufsache durch S+B liegt ein Rücktritt vom Vertrag. S+B ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern. Weist er den Abschluss einer solchen Versicherung nicht gegenüber S+B nach, so ist S+B berechtigt, selbst eine solche Versicherung auf Kosten des Käufers abzuschließen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer S+B unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit S+B Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, S+B die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den S+B entstandenen Ausfall.
- Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch S+B bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von S+B ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von S+B, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich S+B, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann S+B verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die S+B nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen S+B und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
- Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer stets für S+B vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht S+B gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt S+B das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
- Wird die Kaufsache mit anderen, nicht S+B gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt S+B das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer anteilsmäßig an S+B Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für S+B. Wird die Kaufsache mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer S+B anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
- Der Käufer tritt an S+B auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von S+B an ihn ab, welche durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist S+B berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. S+B verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt S+B.
IX. Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit
- Die Lieferverpflichtung von S+B unterliegt dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Im Falle der nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Belieferung durch Lieferanten sowie Voreigentümer der Ware haftet S+B nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, die S+B nicht zu vertreten hat. Sofern eine solche nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung S+B die Lieferung und Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist S+B zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ist die Behinderung nur von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen bzw. verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber S+B vom Vertrag zurücktreten.
- Wenn S+B die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit gilt die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Käufer kann in diesem Fall jedoch vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweisen kann.
- Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges des Käufers ein oder ist der Käufer für den Umstand, auf Grund dessen S+B nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich, so bleibt der Käufer zur Erfüllung verpflichtet.
- Nach Rücktritt durch S+B vom Vertrag bzw. nach ihrer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist S+B berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung der Geschäftssitz von S+B.
- Für alle Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von S+B, sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. S+B ist auch berechtigt, den Käufer an dessen Sitz zu verklagen. Ferner ist der Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung der Sitz von S+B, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
- Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen S+B und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
XI. Rechtswirksamkeit, Datenschutz
- Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.
- Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
- S+B ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer- auch wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von S+B beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.